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1. Gefahrerhöhung
Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der versicherten Gefahr vornehmen bzw. deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Hier zum Vergleichsrechner der KFZversicherung Von einer Gefahrerhöhung ist im allgemeinen auszugehen, wenn sich die bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Darüber hinaus muss dieser Gefahrzustand von einer gewissen Dauer sein und dem Versicherungsnehmer müssen die Umstände bekannt sein, welche die Gefahrerhöhung begründen.

Die Leistungsfreiheit setzt außerdem ein Verschulden des Versicherten voraus, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit genügt.

Bestehen Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und dem Versicherungsfall, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche durch Führung des Kausalitätsgegenbeweises wahren.

Eine weitere Folge der Gefahrerhöhung ist das Kündigungsrecht des Versicherers, von dem er Gebrauch gemacht haben muss, sofern er von der Gefahrerhöhung nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt.

2. Veräußerungsanzeige
Gemäß § 71 VVG, der insoweit mit § 6 Abs. 1 Satz 4 AKB korrespondiert, ist dem Versicherer die Veräußerung des Fahrzeugs, d. h. die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, unverzüglich anzuzeigen.
Leistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn
  • dem Versicherer trotz Unterlassung der Anzeige die Veräußerung bekannt war, und zwar in dem Zeitpunkt, als sie ihm hätte zugehen müssen;
  • der Versicherer einen Monat nach Kenntnisnahme den Vertrag nicht gekündigt hat;
  • die Leistungsfreiheit außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.
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