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  1. Prüfung der Haftungsfrage
  2. die Befriedigung begründeter Ansprüche und
  3. die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
  • Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
Prüfung der Haftungsfrage
Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum  Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme. Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter.

Abwehr unberechtigter Ansprüche
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer in der » Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Rechtsschutz. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.   Schadenersatzrecht

Ansprüche von Dritten

Der geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall-Schadenanzeige, ist das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.
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